Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 242 Zusammenfassung der Einzelfeststellungen

Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichsleistungen werden die für die Gewährung einer Ausgleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden Schäden, die dem unmittelbar Geschädigten entstanden sind, zusammengefaßt.

§ 241 § 243