Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 284 Sonderregelung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
(1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und wirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als Entschädigungsrente gewährt
| bei Durchschnittsjahreseinkünften nach § 239 | monatliche Entschädigungsrente |
|---|---|
| von 2.000 bis 4.000 RM | 16 EUR |
| von 4.001 bis 6.500 RM | 26 EUR |
| von 6.501 bis 9.000 RM | 36 EUR |
| von 9.001 bis 12.000 RM | 44 EUR |
| über 12.000 RM | 52 EUR |
(2) Der Satz der monatlichen Entschädigungsrente erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn mit dem Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage der Verlust von aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war; Voraussetzung ist,
In den Fällen des Satzes 1 wird Entschädigungsrente auch dann gewährt, wenn der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894), aber vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren oder spätestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist.
(3) Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gelten von den nach den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Beträgen 16 Euro als durch die Unterhaltshilfe abgegolten.
(4) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.