Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 285a
Bei Bezug von Entschädigungsrente und besonderer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a und 3b entsprechend.
Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAGBei Bezug von Entschädigungsrente und besonderer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a und 3b entsprechend.