Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 294 Übertragbarkeit

Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann vererbt, übertragen und verpfändet, jedoch nicht gepfändet werden; § 244 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 293 § 295