Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 330a Mitwirkungspflichten
(1) Antragsteller und Leistungsempfänger sowie ihre Angehörigen, Erben und weiteren Erben, deren persönliche und sachliche Verhältnisse für die Leistung von Bedeutung sind, haben
Die §§ 289, 342 Abs. 2 Satz 2 und § 349 Abs. 5 Satz 3 bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen.
(3) Werden Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 nicht erfüllt und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts unmöglich oder erheblich erschwert, kann die Leistung abgelehnt, eingestellt oder zurückgefordert werden, nachdem die Betroffenen auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihnen gesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.