Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 349a Mindestbetrag für Rückforderungen

Ausgleichsleistungen werden nicht zurückgefordert, solange der auf den jeweiligen Rückzahlungspflichtigen entfallende Rückforderungsbetrag 50 Euro unterschreitet.

§ 349 § 350