Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
LAP-gbautDV§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
LAP-gbautDVUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.