Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

LAP-gbautDV

§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Bauoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Bauoberinspektoranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde.

§ 7 § 9