Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
LAP-gehDAAV 2004§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
| 1. | Einführungspraktikum | Auswärtiges Amt | 1 Monat, |
| 2. | Studienabschnitt I | Grundstudium | 6 Monate, |
| 3. | Praktikum I | Auswärtiges Amt | 5 Monate, |
| 4. | Studienabschnitt II | Hauptstudium I | 6 Monate, |
| 5. | Praktikum II | Auslandsvertretung | 11 Monate, |
| 6. | Studienabschnitt III | Hauptstudium II | 6 Monate, |
| 7. | Prüfungspraktikum | Auswärtiges Amt | 1 Monat. |
Die Dauer des Hauptstudiums II kann zu Lasten des Hauptstudiums I um bis zu einem Monat verlängert werden. Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt. Insbesondere können während des Praktikums II auf die Ausbildung im Ausland vorbereitende Lehrveranstaltungen sowie ein Sprachintensivkurs durchgeführt werden.
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.