Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
LAP-gehDEUKV§ 14 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit
Nach bestandener Prüfung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - Anwärterinnen zu Technischen Verwaltungsoberinspektorinnen zur Anstellung (z. A.) und Anwärter zu Technischen Verwaltungsoberinspektoren zur Anstellung (z. A.) ernannt.