Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
LAP-gehDEUKV§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
LAP-gehDEUKVDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.