Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
LAP-gehDEUKV§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Verwaltungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Technischen Verwaltungsinspektoranwärtern ernannt. Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
(2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.