Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst

LAP-hADV 2004

§ 3 Einstellungsbehörde

Einstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Das Auswärtige Amt ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

§ 2 § 4