Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes

LAP-hDBiblV

§ 21 Ende des Vorbereitungsdienstes

(1) Mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung endet der Vorbereitungsdienst. Maßgebend ist der Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Das Bestehen der Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

§ 20 § 22