Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

LAP-htVerwDV

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes in den Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrttechnik.

(2) Soweit Teil 2 nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Teils 1 für alle Fachrichtungen der Laufbahn.

§ 2