Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
LAP-htVerwDV§ 11 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
LAP-htVerwDVUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.