Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

LAP-mDAAV 2004

§ 1 Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

-im VorbereitungsdienstRegierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter,
-in der Probezeit bis zur AnstellungRegierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.),
-im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)Regierungssekretärin/ Regierungssekretär,
-in den Beförderungsämtern der
Besoldungsgruppe A 7Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär
Besoldungsgruppe A 8Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär
Besoldungsgruppe A 9Amtsinspektorin/ Amtsinspektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 1a