Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
LAP-mDAAV 2004§ 30 Ausbildungsaufstieg
(1) Zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte des einfachen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die
einem Jahr bewährt haben.
(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg einmal wiederholt werden.
(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem für die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes eingerichteten Vorbereitungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in Kapitel 3 anderweitige Regelungen getroffen sind.