Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

LAP-mDBNDV

§ 18 Zwischenlehrgang I

(1) Der Zwischenlehrgang I vertieft und ergänzt die im Praktikum I erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten fachtheoretisch. Er bereitet auf die Zwischenprüfung vor.

(2) Schwerpunkte der fachtheoretischen Ausbildung sind

1.
öffentliches Dienstrecht,
2.
Staats- und Verfassungsrecht,
3.
allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht,
4.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
5.
Sicherheit und Geheimschutz,
6.
Grundzüge der Datenverarbeitung,
7.
operative Aufklärung,
8.
Zeitgeschichte.
§ 17 § 19