Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
LAP-mDBNDV§ 48 Übergangsvorschrift
Die Ausbildung der vor dem 1. Januar 2003 in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.