Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
LAP-mtDBWVV§ 1 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den Fachgebieten
1.
Allgemeiner Maschinenbau,
2.
Kraftfahrwesen,
3.
Luftfahrzeugbau,
4.
Luftfahrzeugantriebe,
5.
Schiffbau,
6.
Schiffsmaschinenbau,
7.
Informationstechnik und Elektronik,
8.
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen,
9.
Waffen- und Munitionswesen und
10.
Feinwerktechnik und Optik
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
| 1. | Technische Regierungsobersekretäranwärterin/Technischer Regierungsobersekretäranwärter | im Vorbereitungsdienst, |
| 2. | Technische Regierungsobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Regierungsobersekretär zur Anstellung (z. A.) | in der Probezeit bis zur Anstellung, |
| 3. | Technische Regierungsobersekretärin/Technischer Regierungsobersekretär | im Eingangsamt, |
| 4. | Technische Regierungshauptsekretärin/Technischer Regierungshauptsekretär | im ersten Beförderungsamt und |
| 5. | Technische Amtsinspektorin/Technischer Amtsinspektor | im zweiten Beförderungsamt. |
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.