Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -

LAP-mtDBWVV

§ 1 Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den Fachgebieten

1.
Allgemeiner Maschinenbau,
2.
Kraftfahrwesen,
3.
Luftfahrzeugbau,
4.
Luftfahrzeugantriebe,
5.
Schiffbau,
6.
Schiffsmaschinenbau,
7.
Informationstechnik und Elektronik,
8.
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen,
9.
Waffen- und Munitionswesen und
10.
Feinwerktechnik und Optik

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Technische Regierungsobersekretäranwärterin/Technischer Regierungsobersekretäranwärterim Vorbereitungsdienst,
2.Technische Regierungsobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Regierungsobersekretär zur Anstellung (z. A.)in der Probezeit bis zur Anstellung,
3.Technische Regierungsobersekretärin/Technischer Regierungsobersekretärim Eingangsamt,
4.Technische Regierungshauptsekretärin/Technischer Regierungshauptsekretärim ersten Beförderungsamt und
5.Technische Amtsinspektorin/Technischer Amtsinspektorim zweiten Beförderungsamt.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 2