Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung

LAPV

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und beim besonderen Zugang zum Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Soweit in dieser Verordnung Regelungen zur vorzeitigen Beendigung der Ausbildung getroffen werden, bleiben diese unberührt.

§ 1 § 3