Gesetze / Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
LASaarEG§ 23 Ausschließung von Ausgleichsleistungen
Bei Anwendung des § 360 des Lastenausgleichsgesetzes gelten als Ausgleichsleistungen auch die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten vergleichbaren Leistungen.