Gesetze / Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

LASaarEG

§ 25 Ausschluß der Entschädigungsberechtigung nach dem Währungsausgleichsgesetz

Bei Anwendung des § 1 Abs. 4 des Währungsausgleichsgesetzes wird Entschädigung auch aus solchen Spareinlagen nicht gewährt, die im Saarland auf Franken umgestellt worden sind oder umstellungsfähig waren.

§ 24 § 26