Gesetze / Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
LASaarEG§ 8 Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Saarland
(1) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und an Grundvermögen im Saarland nach § 13 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes tritt an die Stelle des für den Währungsstichtag geltenden Einheitswertes der Reichsmarkbetrag, der dem für den 20. November 1947 geltenden Einheitswert zugrunde liegt. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß statt des Einheitswertes ein Sonderwert zugrunde zu legen ist, soweit dies wegen der vom übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes abweichenden Durchführung der Wertfortschreibung im Saarland zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.
(2) Bei der Berechnung des Schadenshöchstbetrags für Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im Saarland nach § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes ist der Endvergleichswert aus dem auf den 20. November 1947 festgestellten Einheitswert wie folgt zu ermitteln:
§ 13 Abs. 6 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Der Endvergleichswert ist jedoch auf Antrag um den Betrag zu kürzen, um den die veranlagte Währungsbereicherungsteuer den dafür bei der Einheitswertfeststellung abgezogenen Betrag übersteigt. Dieser Betrag ist nach Nummer 2 Buchstabe a umzurechnen.