Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeszuschussanpassungsverordnung

LAZAV

§ 2 Anpassungsfaktor „Kinderzahlentwicklung“

(1) Der Anpassungsfaktor „Kinderzahlentwicklung“ für die Landeszuschüsse einer Zuschussperiode nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes entspricht dem Verhältnis der Anzahl der Kinder im Alter bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres im ersten Jahr der vorangegangenen Zuschussperiode zu der Anzahl im ersten Jahr der davor liegenden Zuschussperiode.

(2) Maßgeblich sind die jeweiligen Kinderzahlen der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember. Liegen zum Zeitpunkt der Ermittlung der Landeszuschüsse lediglich vorläufige Zahlen der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die relevanten Stichtage vor, sind diese maßgeblich.

Einzelnorm

§ 1 § 3