Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz

LAnpG

§ 43a Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die zur strukturellen Anpassung erforderlichen Kündigungen werden nach Maßgabe des Kündigungsrechts vom Vorstand der LPG ausgesprochen. Die Mitgliedschaft wird durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht beendet.

§ 43 § 44