Gesetze / Leerverkaufs-Anzeigeverordnung

LAnzV 2014

§ 5 Benachrichtigung über Änderungen

In der Benachrichtigung des Market Makers oder Primärhändlers über Änderungen nach Artikel 17 Absatz 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ist der neue Sachverhalt darzustellen. Hierbei gelten die jeweils einschlägigen Vorgaben der §§ 2 und 3 entsprechend.

§ 4 § 6