Gesetze / Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen

LArbWoV

§ 5 Geltungsbereich

Die vorstehende Fassung der Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 beginnen; die Vorschrift des § 1a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1975 anzuwenden.

§ 4 § 6