Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung

LAufnGDV

§ 13 Ziele und Aufgaben

(1) Die soziale Unterstützung durch Migrationssozialarbeit zielt darauf ab, den nach dem Landesaufnahmegesetz in den Kommunen aufgenommenen Personen eine selbstverantwortliche Lebensgestaltung einschließlich der notwendigen Inanspruchnahme der sozialen und integrativen Unterstützungssysteme zu ermöglichen. Dabei sind die Integrationsbereitschaft der aufgenommenen Person und die Aufnahmebereitschaft sowie Aufnahmefähigkeit des Gemeinwesens zu befördern.

(2) Die Aufgaben der Migrationssozialarbeit umfassen sozialarbeiterische Hilfestellungen, Vermittlung von Informationen und weitergehenden Hilfsangeboten

zu Fragen des Flüchtlingsschutzes, insbesondere des Asylverfahrens und den damit jeweils verbundenen Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland,

zur Entwicklung einer Lebensperspektive während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Familienzusammenführung, zur Weiterwanderung in ein Drittland oder zur Rückkehr in das Herkunftsland, einschließlich aufenthaltsrechtlicher und Verfahrensfragen,

zur Aufnahme in den Kommunen einschließlich einschlägiger Verwaltungsabläufe, leistungsrechtlicher Fragen sowie des Zugangs zu zielgruppenspezifischen Angeboten und sozialen Regeldiensten und -angeboten,

zur Ermöglichung eines gelingenden und selbstbestimmten Lebens unter den jeweiligen wohnformspezifischen Bedingungen der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung sowie im Gemeinwesen,

zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und eines gelingenden Miteinanders zwischen den aufgenommenen Personen und der Aufnahmegesellschaft,

für schutzbedürftige Personen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2013/33/EU und

zur Bewältigung von persönlichen Problemlagen, Konflikten und Alltagsproblemen.

(3) Zur Beförderung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben vor Ort sollen gemeinwesenorientierte Angebote zur interkulturellen Sensibilisierung und zur Unterstützung von Begegnungsmöglichkeiten unter Einbeziehung des bürgerschaftlichen Engagements durchgeführt werden.

(4) Zu den Aufgaben der Migrationssozialarbeit gehören Aktivitäten zur Unterstützung ehrenamtlich Tätiger sowie von Willkommensinitiativen und die Kooperation mit Migrantenorganisationen.

(5) Die Migrationssozialarbeit umfasst die Vernetzung und Kooperation mit migrationsspezifischen und allgemeinen Unterstützungsangeboten und fördert die interkulturelle Öffnung der nicht migrationsspezifischen Dienste und Institutionen.

(6) Davon unberührt bleiben die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

Einzelnorm

§ 12 § 14