Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung

LAufnGErstV

§ 1 Erstattungsverfahren

Die Erstattung erfolgt jährlich auf Antrag der Landkreise und kreisfreien Städte durch Erstattungsbescheid der Erstattungsbehörde. Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Der Antrag ist auf den von der Erstattungsbehörde vorgegebenen Antragsformularen jeweils bis zum 15. April des folgenden Kalenderjahres bei der Erstattungsbehörde einzureichen.

Einzelnorm

§ 2