Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung

LAufnGErstV

§ 3 Prüfungsrecht

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, der Erstattungsbehörde auf Verlangen das Vorliegen der tatsächlichen Erstattungsvoraussetzungen nachzuweisen. Von der Erstattungsbehörde können zur Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Kostenerstattungsansprüche begründende Unterlagen vor Ort eingesehen oder angefordert werden.

Einzelnorm

§ 2 § 4