Gesetze / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 33 Einstellungsverfügung

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

nach den §§ 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder

das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

der Beamte stirbt,

das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder

bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 11 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

§ 32 § 34