Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 31.05.2016 – VG 1 L 215/16

1. Kammer

Tenor§

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zum 26. Juni 2016, 18.00 Uhr, untersagt, seine Äußerung

„Das Landesdisziplinargesetz sagt aus, dass das Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen gilt, die der Beamte in einem früheren Dienstverhältnis begangen hat. Danach ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Daneben kann die Kommunalaufsicht den Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Die genannten Voraussetzungen dürften nach erster Prüfung aktuell vorliegen, so dass Herr X. nach Antritt seines Amtes und Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben werden würde. Es wäre wohl ermessensfehlerhaft, einen Beamten, der vorab rechtskräftig verurteilt wurde, in dem Amt zu belassen, in dem er die Straftaten begangen hat.“

wörtlich oder sinngemäß gegenüber Vertretern der Presse oder sonstigen Medien zu wiederholen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I. Für das Begehren des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.

Rechtsschutzbegehren auf Unterlassung und auf Widerruf behördlicher Äußerungen sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinn dieser Bestimmung, wenn die angegriffene Äußerung von einem Träger öffentlicher Gewalt bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse, abgegeben wird, also in einem funktionalen Zusammenhang mit der öffentlichen Aufgabenerfüllung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 1978 – VI ZR 246/76 -, juris Rn. 12 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 8 E 1101/12 -, juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die aus dem Tenor ersichtliche Äußerung wurde auf entsprechende Anfrage der Lausitzer Rundschau von einer Mitarbeiterin der Pressestelle des Antragsgegners nach Rücksprache mit den Mitarbeitern des Rechtsamts des Antragsgegners abgegeben. Sie war damit ersichtlich nicht Ausdruck einer persönlichen Meinung der Mitarbeiter, sondern Gegenstand staatlichen Informationshandelns mit Bezug zu der hoheitlichen Tätigkeit des Landrates, der als Kommunalaufsichtsbehörde nach § 86 Abs. 1 S. 1 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) i.V.m. § 110 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) – im Grundsatz – auch für die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen einen gewählten Bürgermeister zuständig ist.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, die streitgegenständliche Äußerung bis zum Abschluss des Wahlvorgangs am 26. Juni 2016, 18.00 Uhr, zu untersagen, ist zulässig und begründet (dazu 1.); der in zeitlicher Hinsicht weitergehende und bedingte Antrag, die Äußerung – sofern der Wahlausschuss den Antragsteller zu einer Stichwahl zulassen sollte – auch bis zum 17. Juli 2016, 18.00 Uhr, zu untersagen (dazu 2.), hat jedoch ebenso wenig wie das auf Widerruf der Äußerung gerichtete Begehren des Antragstellers (dazu 3.) Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung u. a. nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Betroffenen abzuwenden; nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch), als auch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Richtet sich das Antragsbegehren – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, gelten gesteigerte Anforderungen. Denn eine einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 11 VR 3.97 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - OVG 4 S 89.05 -, juris Rn. 2) und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 3 S 27.07 -, juris Rn. 3).

1. Diese Voraussetzungen liegen vor, soweit der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner die Äußerung bis zur Schließung der Wahllokale zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Guben am 26. Juni 2016, 18.00 Uhr, zu untersagen; der Antragsteller hat insbesondere insoweit sowohl einen Anordnungsanspruch als auch die Eilbedürftigkeit einer Anordnung durch das Verwaltungsgericht hinreichend glaubhaft gemacht.

a) Der vom Antragsteller geltend gemachte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung eines Hoheitsträgers setzt voraus, dass ein – rechtswidriger – hoheitlicher Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition oder ein sonstiges subjektives Recht vorliegt und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Diese Voraussetzungen sind allgemein anerkannt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, juris Rn. 17; Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. August 2013 - 4 B 383/12 -, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 M 43/07 -, juris Rn. 9-10), weshalb die Kammer insoweit offen lassen kann, ob ein solcher Anspruch unmittelbar aus den Grundrechten (so bspw.: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – BVerwG 6 C 13/07 -, juris Rn. 13/16; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 1984 - 20 B 1361/84 -, NVwZ 1985, 123) oder aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1004 Abs. 1, 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) herzuleiten ist (so z.B.: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 M 43/07 -, juris Rn. 9-10).

Die Frage, wann mit einer hoheitlichen Äußerung ein rechtswidriger Eingriff verbunden ist, beantwortet sich entscheidend danach, ob es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder aber um ein Werturteil handelt. Entscheidend für die Annahme einer Tatsachenäußerung ist dabei, dass die konkrete Äußerung auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann, mithin dem Beweis zugänglich ist. Demgegenüber liegt eine Meinungsäußerung vor, wenn bei der Äußerung die subjektive Wertung eines Sachverhalts im Vordergrund steht, die einer Überprüfung auf ihre objektive Richtigkeit entzogen ist. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 – 1 BvR 23/94 -, juris Rn. 26). Dabei ist zu beachten, dass sowohl Tatsachenbehauptungen wertende Elemente, als auch Werturteile tatsächliche Elemente enthalten können. In diesem Fall ist entscheidend, welches dieser Elemente überwiegt und für den Gesamtcharakter der Aussage bestimmend ist. Für die Ermittlung des Aussagegehalts ist dabei darauf abzustellen, wie die Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger verstanden wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 CE 09.2455 -, juris Rn. 17).

Die Verlautbarung einer Rechtsmeinung, wie sie der Antragsgegner mit den Sätzen –

„Die genannten Voraussetzungen dürften nach erster Prüfung aktuell vorliegen, so dass Herr X. nach Antritt seines Amtes und Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben werden würde. Es wäre wohl ermessensfehlerhaft, einen Beamten, der vorab rechtskräftig verurteilt wurde, in dem Amt zu belassen, in dem er die Straftaten begangen hat.“

– zum Ausdruck gebracht hat, ist regelmäßig – so auch hier – als Werturteil einzustufen. Denn sie ist von den Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und bringt damit die subjektive Bewertung eines Sachverhalts zum Ausdruck (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08 -, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 – VI ZR 36/07 -, juris Rn. 15; Urteil der Kammer vom 6. November 2014 – VG 1 K 1160/12 -, S. 16 des EA).

An dieser Einstufung als Werturteil nehmen die übrigen Sätze der angegriffenen Äußerung des Antragsgegners –

„Das Landesdisziplinargesetz sagt aus, dass das Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen gilt, die der Beamte in einem früheren Dienstverhältnis begangen hat. Danach ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Daneben kann die Kommunalaufsicht den Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird“,

– teil.

Die Kammer verkennt nicht, dass dieser Teil der Aussage aus einer – mehr oder weniger wörtlichen – Wiedergabe einzelner Regelungen des Landesdisziplinargesetzes, namentlich der §§ 2 Abs. 2 S. 1 1. Hs., 18 Abs. 1 S. 1 und 39 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 besteht. Dass es sich bei einer schlichten Wiedergabe des Gesetzestextes um eine Tatsachenbehauptung handelt, liegt auf der Hand, da der Wortlaut gesetzlicher Regelungen dem Beweis zugänglich ist. Diese Einordnung erscheint der Kammer jedoch vorliegend nicht gerechtfertigt. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner für seine Äußerung eine selektive Auswahl einzelner Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes vorgenommen hat, denen er für die nachfolgende Subsumtion, die mit den Worten –

„Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen“

– beginnt, rechtliche Bedeutung beigemessen hat. Die Wiedergabe der genannten Regelungen hatte damit für einen Durchschnittsempfänger nicht alleine den Sinn, informatorisch den Gesetzestext zu wiederholen. Vielmehr ist der Wiedergabe der genannten Vorschriften auf die Anfrage der Lausitzer Rundschau auch die Behauptung zu entnehmen, dass diese Regelungen im Fall des Antragstellers zur Anwendung kommen und dass sie die mit den letzten beiden Sätzen der Äußerung bezeichnete Rechtsfolge zulassen; dies ist aber bereits Ausdruck einer vom Antragsgegner vorgenommenen Wertung.

Hinzu kommt Folgendes: Verbinden oder vermischen sich wertende Elemente – wie häufig – mit Elementen der Tatsachenmitteilung oder -behauptung, so ist jedenfalls dann insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen, wenn beide sich nicht trennen lassen und die wertenden Elemente überwiegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 -, juris Rn. 16). So liegt es hier. Eine Trennung der vom Antragsgegner getätigten Aussage in zwei Teile – bestehend aus den ersten drei Sätzen, in denen lediglich auf die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes verwiesen wird und den letzten beiden Sätzen, in denen der Antragsgegner den Fall des Antragstellers unter diese Vorschriften subsumiert – käme auch unter der Prämisse, dass es sich bei den ersten drei Sätzen um Tatsachenbehauptungen handelte, nicht in Betracht. Denn der Sinn der Äußerung würde so jedenfalls verfälscht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 -, juris Rn. 46 und Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris Rn. 44). Würde man die ersten drei Sätze der Aussage entfernen, verlören diese ihre Bedeutung, denn der Wiedergabe dieser Vorschriften aus dem Landesdisziplinargesetz kommt – ohne die nachfolgende Bezugnahme auf den konkreten Fall – vorliegend kein eigenständiger Aussagegehalt zu. Aber auch die sodann vorgenommene Subsumtion des Antragsgegners verlöre bei isolierter Betrachtung an Bedeutung. Die zuvor wiedergegebenen Vorschriften dienen dem Antragsgegner insofern als Anknüpfungspunkt und Begründung für seine Rechtsauffassung. Ohne ihre Nennung bliebe unklar, auf welche Vorschriften sich der Antragsgegner bezieht, wenn er ausführt:

„Die genannten Voraussetzungen dürften nach erster Prüfung aktuell vorliegen“.

Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer die ersten drei Sätze der Aussage als untrennbaren Teil der nachfolgend geäußerten Rechtsauffassung, der selbst dann nicht herausgelöst und einer eigenständigen Prüfung unterzogen werden könnte, wenn man annehmen wollte, dass es sich insofern um eine Tatsachenbehauptung handelte.

Die danach insgesamt als Meinungsäußerung zu charakterisierende Aussage des Antragsgegners verletzt den Antragsteller als Inhaber des passiven Wahlrechts im Rahmen der Kommunalwahl jedenfalls in seinem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb.

Während Tatsachenbehauptungen in der Regel zulässig sind, wenn sie bei objektiver Überprüfung zutreffen, müssen sich Werturteile an allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, vor allem an dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, messen lassen. Werturteile und Meinungsäußerungen unterliegen danach insbesondere dem Sachlichkeitsgebot, das verlangt, dass die getätigte Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben des Äußernden steht, auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 7/15; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - BVerwG 7 B 54.10 -, juris Rn. 14/15; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 -, juris Rn. 58).

Unter Beachtung dieser Grenzen steht es einer Behörde grundsätzlich frei, die Öffentlichkeit im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs zu informieren und dabei auch Rechtsauffassungen zu äußern (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 30. März 2015 – 4 B 546/15 -, juris Rn. 75; VG Bremen, Urteil vom 23. September 2010 – 2 K 582/10 -, juris Rn. 41 m. w. N.).

Bedenken ergeben sich vorliegend allerdings bereits daraus, dass der Antragsgegner zwar als untere Kommunalaufsichtsbehörde grundsätzlich Disziplinarvorgesetzer der kommunalen Wahlbeamten ist, § 86 Abs. 2 S. 1 LDG, und es ihm aus Gründen der Zuständigkeit daher kaum verwehrt sein kann, Presseanfragen in allgemeiner Weise zu beantworten. Vorliegend hat sich der Antragsgegner darüber hinausgehend aber zu Rechtsfolgen im Rahmen eines etwaigen Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller geäußert – die vorläufige Dienstenthebung und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis –, die im Falle von dessen Wahlsieg nach § 88 Abs. 3 i. V. m. § 35 Abs. 2 S. 4 und § 39 Abs. 1 S. 1 1. Hs. LDG das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg zu prüfen hätte. Folgerichtig hat der Antragsgegner selbst darauf hingewiesen, dass er den Vorgang für den Fall einer Wahl des Antragstellers „unverzüglich an die oberste Kommunalaufsichtsbehörde zur weiteren Veranlassung übergeben“ würde (S. 9 der Antragserwiderung). Wenn der Antragsgegner aber nach seinem eigenen Vortrag ein etwaiges Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller nicht abschließend durchführen könnte, erscheint naheliegend, dass es ihm bereits aus diesem Grunde verwehrt war, sich in Bezug auf diesen konkreten Einzelfall gegenüber der Presse zu äußern.

Das kann die Kammer letztlich aber dahinstehen lassen.

Denn die Rechtswidrigkeit der Äußerung ergibt sich vorliegend jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner durch sie gegen die den Gemeinden und Landkreisen durch das verfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auferlegte Neutralitätspflicht verstoßen und damit zugleich den sich aus Art. 22 Abs. 3 S. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) i.V.m. § 53 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf ergebenen Anspruch des Antragstellers auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt hat.

Nach Art. 22 Abs. 3 S. 1 LV, der den bundesverfassungsrechtlichen Auftrag des Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG für die Wahlen auf Landes-, Kreis- und Gemeindeebene umsetzt, sind Wahlen und Volksabstimmungen allgemein, unmittelbar, gleich, frei und geheim. Gleiches gilt – wie § 53 Abs. 2 S. 1 KVerf klarstellt – für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in den amtsfreien Gemeinden.

In der Demokratie des Grundgesetzes vermögen Wahlen demokratische Legitimation nur zu verleihen, wenn sie frei sind. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl wiederum verlangt nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass der Wähler sein Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 27; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 45-46; BVerfG, Urteil vom 10. April 1984 - 2 BvC 2/83 -, juris Rn. 32). Mit dieser Gewährleistung korrespondiert ein Recht der zugelassenen Bewerber auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb um Wählerstimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 28 ff.; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 5/96 -, juris Rn. 17), das sich nicht nur auf den Wahlvorgang selbst beschränkt, sondern ebenso für die Wahlvorbereitung gilt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1984 - 2 BvC 2/83 -, juris Rn. 32). Es steht auch dem Bewerber für die kommunale Wahl des Bürgermeisters zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 1993 – BVerwG 7 B 29.92 -, juris Rn. 3 m. w. N.).

Die Entschließungsfreiheit der Wähler kann ebenso wie die Chancengleichheit der Bewerber durch Eingriffe in den politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess gefährdet sein. Staatliche Organe unterliegen deshalb in der Wahlzeit einer besonderen Pflicht zur Neutralität, die ihnen insbesondere verbietet, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit einzelnen Bewerbern zu identifizieren oder sie zu bekämpfen. Auch jede offene oder verdeckte Einflussnahme zugunsten oder zu Lasten eines Bewerbers ist staatlichen Stellen in der Wahlzeit verwehrt (BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 31; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 49/61; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 5.96 -, juris Rn. 16), wobei es weder eines Verschuldens noch einer Beeinflussungsabsicht bedarf (BVerfG, Urteil vom 02. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, juris Rn. 71; VG München, Beschluss vom 7. Februar 2014 - M 7 E 14.383 -, juris Rn. 21).

In die Wettbewerbsgleichheit im Wahlkampf kann insofern auch durch wahlbezogene Erklärungen von Amtswaltern in unzulässiger Weise eingegriffen werden. Zwar bleibt die Befugnis staatlicher und kommunaler Organe zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben, so etwa auch nach § 5 des Brandenburgischen Pressegesetzes, auch in Wahlzeiten ungeschmälert erhalten – zu diesen Aufgaben gehört auch die Information der Öffentlichkeit über Fragen der behördlichen Zuständigkeit –; handelt es sich aber um wahlrechtsrelevante Stellungnahmen, die zur Einwirkung auf den Meinungs- und Willensbildungsprozess geeignet sind, ist mit Blick auf die amtlichen Verlautbarungen in der Öffentlichkeit allgemein eingeräumte Autorität eine besondere – in der „heißen Phase“ des Wahlkampfes sogar äußerste – Zurückhaltung geboten (vgl. OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 1988 -15 A 924/86 -, juris Rn. 62). Danach sind Amtsträger in der Vorwahlzeit gehalten, amtliche Stellungnahmen, die geeignet sind, den Meinungs- und Willensbildungsprozess der Wähler zu beeinflussen, in Form und Inhalt auf das für ihre Aufgabenerfüllung unerlässliche Maß zu beschränken (ähnlich wie hier VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 1985 - 1 S 2428/85 -, VBlBW 1986, 310, 311; VG München, Beschluss vom 7. Februar 2014 - M 7 E 14.383 -, juris Rn. 21).

Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner mit der streitgegenständlichen Äußerung nicht gerecht geworden. Die Kammer verkennt nicht, dass die wahlberechtigten Bürger der Stadt Guben ein berechtigtes Interesse daran haben, bereits im Vorfeld der Bürgermeisterwahl zu erfahren, ob es zu disziplinarischen Maßnahmen gegen den Antragsteller kommen kann, zumal die öffentliche Diskussion um mögliche disziplinarrechtliche Konsequenzen – auch aus dem Lager des Antragsstellers – bereits angestoßen worden war, bevor der Antragsgegner sich geäußert hatte. Unter Beachtung des Zurückhaltungsgebots im Vorfeld von Wahlen wäre es jedoch an dem Antragsgegner gewesen, auf eine entsprechende Anfrage der Presse an das für die Entfernung aus dem Dienst zuständige Innenministerium zu verweisen, die Frage dahingehend in allgemeiner Form zu beantworten, dass disziplinarrechtliche Maßnahmen zu prüfen sein werden oder aber allenfalls die Rechtslage objektiv, d. h. unter Berücksichtigung aller rechtlichen Erwägungen – insbesondere auch der gegen die Rechtsauffassung sprechenden Gesichtspunkte -, darzustellen.

Darüber ist der Antragsgegner mit seiner Äußerung indessen weit hinausgegangen, indem er zugleich den Ausgang eines solchen etwaigen Disziplinarverfahrens antizipiert hat, obwohl die Rechtslage – auch seinem eigenen Rechtsstandpunkt nach, der Antragsgegner verweist auf eine Gesetzeslücke, die in der von ihm für richtig erachteten Weise zu schließen sei – gerade nicht zweifelsfrei ist.

Indem der Antragsgegner mitteilt, dass es „wohl ermessensfehlerhaft wäre“, einen kommunalen Wahlbeamten, der vorab rechtskräftig verurteilt wurde, in dem Amt zu belassen, in dem er Straftaten begangen hat, macht er zugleich deutlich, welchen Ausgang das seiner Meinung nach zwingend einzuleitende Verfahren nehmen soll und aller Voraussicht nach auch nehmen wird. Danach wird für einen Durchschnittsbürger kein Zweifel daran bestehen, dass der Antragsgegner die unverzügliche Dienstenthebung des Antragstellers für rechtlich unausweichlich hält. Dass diese Äußerung geeignet ist, die Bürger von der Wahl des Antragstellers abzuhalten und so die Wahl zu seinen Ungunsten zu beeinflussen, liegt auf der Hand. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner als für die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen kommunale Beamte grundsätzlich zuständige Behörde mit besonderer Autorität in beamten- und disziplinarrechtlichen Fragen ausgestattet ist, ist es naheliegend, dass der Wähler aufgrund der getätigten Aussagen des Antragsgegners davon ausgeht, jede Stimme für den Antragsteller sei von vornherein verloren.

Durch diese Äußerung hat der Antragsgegner das Gebot staatlicher Zurückhaltung jedenfalls deshalb überschritten, weil die von ihm als – aller Voraussicht nach – alternativlos dargestellte Amtsenthebung des Antragstellers für den Fall seiner Wahl keineswegs so zwingend erscheint, wie der Antragsgegner es darstellt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Bürgermeister sind in § 65 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz – BbgKWahlG) abschließend geregelt. Wählbar sind danach grundsätzlich u. a. alle Deutschen, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet und in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben; nicht wählbar ist nach § 65 Abs. 3 BbgKWahlG ein Deutscher nur dann, wenn er nach § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (Nr. 1), infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (Nr. 2) oder von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden ist (Nr. 3). Die Wählbarkeit des Antragstellers steht danach – auch für den Antragsgegner – außer Zweifel und sie wird insbesondere durch seine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Bestechlichkeit (§ 332 des Strafgesetzbuchs – StGB), Vorteilsannahme (§ 331 StGB), Untreue (§ 266 StGB) und Beihilfe zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) nicht ausgeschlossen, weil diese Straftaten nicht im Mindestmaß mit Freiheitsstraße von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB) und daher als Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) nicht den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, zur Folge haben können, § 45 Abs. 1 StGB, ein entsprechender Ausspruch des Landgerichts Cottbus (22 KLs 4/13) zudem ebenfalls nicht erfolgt ist, § 358 i. V. m. § 45 Abs. 2 StGB.

Diese Entscheidung des Gesetzgebers für die Wählbarkeit spricht zwar nicht unbedingt gegen die Zulässigkeit eines nach der Wahl einzuleitenden Disziplinarverfahrens – zumal der Antragsgegner zutreffend darauf verweist, dass der Antragsteller ohne die Verurteilung u. a. wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstraße von über 6 Monaten, die nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes beendete, wohl aus dem Dienstverhältnis entfernt worden wäre, was wiederum nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 BbgKWahlG den Verlust der Wählbarkeit zur Folge gehabt hätte – dürfte aber jedenfalls im Rahmen der von Seiten des Antragsgegners reklamierten Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sein.

Jedenfalls die Möglichkeit der Einleitung eines weiteren bzw. der Fortsetzung des bereits eingestellten Disziplinarverfahrens ist nicht unzweifelhaft.

Der Antragsgegner kann sich für seine Auffassung zwar allgemein auf die beamtenrechtliche Rechtsprechung stützen, wonach der Zweck des Disziplinarverfahrens, der in der Reinhaltung des Berufsbeamtentums von dafür ungeeigneten Amtsträgern bzw. deren Erziehung besteht, eine Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des betroffenen Beamten erfordert und daher nicht nur – wie im Strafrecht – eine bestimmte Tat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 2 B 19/05 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1984 – 1 DB 21/84 -, juris Rn. 6). Nach dieser Rechtsprechung ist auch eine mehrfache disziplinarische Ahndung wegen desselben Dienstvergehens nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1988 – 2 WD 37/87 -, NVwZ 1989, 561, 562).

Ob diese Möglichkeit auch nach brandenburgischem Disziplinarrecht in der vorliegenden Fallkonstellation, d. h. bei kommunalen Wahlbeamten, die nach rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren wiedergewählt werden, gilt, ist jedoch zumindest offen.

Zwar sieht § 2 Abs. 2 S. 1 1. Hs. LDG vor, dass bei Beamten, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte gestanden haben, das Gesetz auch für solche Dienstvergehen gilt, die sie in dem früheren Dienstverhältnis begangen haben. Der Vorschrift, die allein den Anwendungsbereich des Gesetzes bestimmt und eine Ermächtigungsgrundlage nicht enthält, lässt sich indes keine Aussage dahingehend entnehmen, ob dies auch dann gilt, wenn bereits in dem früheren Dienstverhältnis ein Disziplinarverfahren eingeleitet und mit einer Einstellungsverfügung nach § 33 Abs. 2 LDG i. V. m. § 24 Abs. 1 S. 1 BeamtStG abgeschlossen wurde. Dieser Fall ist – wie auch der Antragsgegner in der Antragserwiderung einräumt – vielmehr im Landesdiziplinargesetz nicht ausdrücklich geregelt und es erscheint fraglich, ob eine Befugnis zur Wiederaufnahme allein auf die allgemeine Einleitungsbefugnis des § 18 Abs. 1 S. 1 LDG gestützt werden könnte.

Auch findet § 36 Abs. 2 S. 1 LDG auf Einstellungsverfügungen nach § 33 Abs. 2 LDG seinem eindeutigen Wortlaut nach keine Anwendung (vgl. für das Bundesrecht Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2011, § 35 Rn. 5) und eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 S. 1 LDG drängt sich nicht auf.

Eine analoge Anwendung dieser Norm setzt zum einen eine planwidrige Regelungslücke voraus, die ausschiede, wenn der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 LDG die Abänderungsbefugnis im Hinblick auf Einstellungsverfügungen abschließend geregelt hätte. Eine abschließende Regelung hat das VG Berlin für den dem § 36 LDG entsprechenden § 35 des Berliner Disziplinargesetzes angenommen (vgl. Urteil vom 17. Juni 2008 – 80 Dn 30.06 -, juris Rn. 22) und andere Landesgesetzgeber haben explizite Regelungen für diesen Fall getroffen (vgl. hierzu insbesondere die Rechtslage in Sachsen-Anhalt, wo die dem § 36 Abs. 2 entsprechende Regelung ausdrücklich auf Einstellungen nach § 33 Abs. 1 – § 32 Abs. 1 in Sachsen-Anhalt – begrenzt wird und für Einstellungen nach § 33 Abs. 2 – § 32 Abs. 2 in Sachsen-Anhalt – in § 17 Abs. 5 S. 2 bestimmt wird, dass das Verfahren in dem Stadium fortgesetzt wird, in dem es sich im Zeitpunkt der Einstellung befand; vgl. zudem § 41 S. 1 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg, wonach Handlungen, die Gegenstand des Verfahrens waren, nicht Gegenstand eines anderen Disziplinarverfahrens sein können), so dass fraglich ist, ob dem brandenburgischen Landesgesetzgeber die vorliegende Fallkonstellation unbekannt geblieben sein kann.

Zum anderen erscheint die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 LDG vorliegend aber auch wegen der voraussichtlichen Überschreitung der 3-Monats-Frist – die Einstellungsverfügung wurde dem Antragsteller am 31. März 2016 zugestellt – als zweifelhaft.

Vor allem aber kommt hinzu, dass § 123 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 03. April 2009 (GVBl. I [Nr. 4], S. 26) in der Fassung des Gesetzes über ergänzende Regelungen zur Neuordnung des Beamtenrechts im Land Brandenburg vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I [Nr. 36], S. 14) Sonderregelungen für kommunale Wahlbeamte beinhaltet und Abs. 3 S. 2 dieser Vorschrift bei diesen Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis mit Beginn des Tages der Annahme der Wahl beginnt, eine entsprechende Anwendung des § 12 BeamtStG bestimmt; nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG ist die Ernennung u. a. dann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn „nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 als unwürdig erscheinen lässt. Diese Regelung – mit welcher der brandenburgische Landesgesetzgeber Ende 2013 klargestellt hat, dass für die direkt gewählten kommunalen Wahlbeamten auch ohne einen Ernennungsakt die Rechtsfolgen gelten sollen, die im Falle des § 12 BeamtStG zur Rücknahme der Ernennung führen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 29. Juli 2013 Lt-Drs. 5/7743, S. 28) – könnte in Verbindung mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der gleichen Wahl (Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG), der nicht nur für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts im engeren Sinn, sondern in gleichem Maße für die Annahme und die Ausübung eines errungenen Mandats gilt und der es ausschließt, einem gewählten Bewerber die Annahme und die Ausübung des errungenen Mandats zu verwehren, sofern hierfür kein zwingender Grund vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1996 – 2 BvL 4/95 –, juris Rn. 18), die Rechtsauffassung des Antragsgegners als zweifelhaft erscheinen lassen. Der Antragsteller verweist zutreffend auf den Widerspruch, der entstünde, wenn die Disziplinarbehörde gar gezwungen wäre, gegen einen solchen wiedergewählten kommunalen Beamten auf Zeit ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienstverhältnis einzuleiten.

Die aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen ersichtlich im hiesigen Verfahren keiner abschließenden Klärung, sie machen jedoch deutlich, dass ein mögliches disziplinarisches Vorgehen gegen den Antragsteller für den Fall seiner Wahl mit einigen gewichtigen rechtlichen Unsicherheiten behaftet ist. Schon die Komplexität der Rechtsfragen, die zudem – soweit ersichtlich – noch nicht verwaltungsgerichtlich, gar obergerichtlich, geklärt sind, hätte den Antragsgegner veranlassen müssen, seine Äußerung deutlich zurückhaltender zu gestalten. Zur Wahrung des Neutralitätsgebots hätte es nach Auffassung der Kammer insoweit mindestens eines Hinweises auf die undurchsichtige Rechtslage und die ersichtlich auch nach Auffassung des Antragsgegners bestehende Regelungslücke im Landesdisziplinargesetz bedurft. Hierzu hätte im Übrigen erst Recht vor dem Hintergrund Anlass bestanden, dass die Fragen der Lausitzer Rundschau sich ausdrücklich auch darauf bezogen, ob ein Verzicht auf die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahren und eine Suspendierung möglich wäre. Indem der Antragsgegner diese Frage allein im Sinne seiner Rechtsauffassung mit einem „Nein“ beantwortete, hat er das Neutralitätsgebot missachtet und die Wahlchancen des Antragstellers unzulässig verschlechtert.

Dem kann der Antragsgegner auch nicht entgegenhalten, er habe durch die Formulierungen „nach vorläufiger Prüfung“, „aktuell“ und den Konjunktiv „dürften“ hinreichend deutlich gemacht, dass das mitgeteilte Ergebnis unter dem Vorbehalt vertiefter rechtlicher Prüfung stehe. Diesen vom Antragsgegner verwendeten Begriffen, die in der juristischen Fachsprache typischerweise die Vorläufigkeit einer rechtlichen Einschätzung zum Ausdruck bringen, misst der rechtlich nicht versierte Empfänger keine dementsprechende Bedeutung zu. Eine etwaige relativierende Wirkung wäre zudem spätestens bei der dann folgenden Aussage –

„Es wäre wohl ermessensfehlerhaft, einen Beamten der vorab rechtskräftig verurteilt wurde, in dem Amt zu belassen, in dem er die Straftaten begangen hat“

– in der Öffentlichkeit verloren gegangen. In diesem Zusammenhang weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass jedenfalls die Lausitzer Rundschau sich anhand der Äußerung nicht veranlasst sah, von einer vorläufigen Einschätzung des Antragsgegners auszugehen. In der Onlineausgabe vom 12. Mai 2016 ist unter Bezugnahme auf die Äußerung des Antragsgegners vielmehr davon die Rede, dieser habe „versichert“, dass der Antragsteller im Falle einer Wahl sofort wieder suspendiert würde.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners besteht auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Insoweit begründet bereits die Äußerung in der Vergangenheit eine entsprechende Vermutung. Überdies hat der Beklagte in der Antragserwiderung zwar mitgeteilt, eine weitere Äußerung nicht zu beabsichtigen; auf Nachfrage der Kammer sich aber ausdrücklich vorbehalten, auf Anfragen der Presse entsprechend zu informieren. Ausweislich der von dem Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgänge hat die Lausitzer Rundschau bereits am 03. Mai 2016 angefragt, ob der Antragsgegner seine Antwort „in Sachen X./Disziplinarverfahren“ uneingeschränkt aufrechterhalte. Das sich eine solche Anfrage wiederholen und der Antragsgegner dann entsprechend seiner Ankündigung an der getätigten Aussage festhalten würde, erscheint vor diesem Hintergrund äußerst wahrscheinlich.

b) Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Ihm kann mit Blick auf die heranrückende Wahl nicht zugemutet werden, weitere Äußerungen des Antragsgegners hinzunehmen, die in seine verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit eingreifen.

c) Dem Antrag zu 1. aus der Antragsschrift vom 12. Mai 2016 ist auch bezüglich der beantragten Androhung eines Ordnungsgeldes zu entsprechen.

aa) Die Möglichkeit einer solchen Androhung bemisst sich vorliegend nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kammer schließt sich insoweit der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung an, nach der § 172 VwGO auf Fälle, in denen der Antragsteller – wie hier – ein schlicht hoheitliches Handeln oder Unterlassen und nicht den (vorläufigen) Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt, nicht anwendbar ist, da mit dem in der Vorschrift enthaltenen Verweis auf „Fälle des § 123“ nur solche gemeint seien, in denen der Antragsteller in der Hauptsache ein Verpflichtungsurteil im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO begehrt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 29. August 2000 - 8 L 25/99 -, NVwZ-RR 2001, 99, 100 und Beschluss vom 27. April 2001 - 8 L 30/00 -, NVwZ 2002, 357, 358; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 1973 - V B 871/73 -, juris (nur Ls.); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Mai 1973 - IV 178/73 -, NJW 1973, 1518, 1519; Thüringer OVG, Beschluss vom 18. Januar 2010 – 2 VO 327/08 -, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; für die gegenteilige Auffassung vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 172, Rn. 16; die Möglichkeit der Anwendung des § 167 VwGO i.V.m. § 890 ZPO offen lassend: OVG f. d. Ld. Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 3 E 87/01-, NVwZ-RR 2002, 904). Allein diese Auffassung vermag einem Antragsteller in Fällen wie hier, in denen mit der einstweiligen Anordnung ein Unterlassen verlangt wird, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Ein solcher setzt schließlich auch eine wirkungsvolle Vollstreckung des verwaltungsgerichtlichen Urteils voraus. Dem wird § 172 VwGO jedenfalls in Fällen eines vorläufigen Unterlassungsbegehrens nicht gerecht, denn die Vorschrift setzt – anders als § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO – bereits für die Androhung von Ordnungsmaßnahmen voraus, dass die Behörde ihrer Verpflichtung jedenfalls einmal nicht nachgekommen ist. Bei Unterlassungsgeboten liegt es aber in der Natur der Sache, dass häufig bereits die einmalige Zuwiderhandlung zur vollständigen Rechtsvereitelung führt (Thüringer OVG, Beschluss vom 18. Januar 2010 – 2 VO 327/08 -, juris Rn. 16).

bb) Die beantragte Androhung von Ordnungshaft kommt gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht in Betracht, weil ihre etwaige Vollziehung, die schwerwiegende Eingriffe in das organisatorische Gefüge und in den Ablauf der Verfahren zur Folge haben würde, ausscheidet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 1995 – 10 S 488/94 –, juris Rn.5; Thüringer OVG, Beschluss vom 18. Januar 2010 – 2 VO 327/08 –, juris Rn. 21).

2. Der Antrag zu 2., mit dem der Antragsteller über den Antrag zu 1. hinausgehend begehrt, dem Antragsgegner die streitgegenständliche Äußerung „für den Fall, dass der Wahlausschuss der Stadt …… die Zulassung des Antragstellers zur Stichwahl um das Amt des Bürgermeisters der Stadt ….. feststellt“, bis zum 17. Juli 2016 um 18.00 Uhr zu untersagen, ist jedenfalls in Ermangelung des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Einem Rechtsschutzbegehren fehlt das Rechtsschutzinteresse u.a. dann, wenn die gewählte Rechtsverfolgung dem Rechtsschutzsuchenden keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringt oder er sein Rechtsschutzziel auf einfachere und näher liegende Weise erreichen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Vorb. § 40 Rn. 38/48). Das ist hier in dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall, denn es ist derzeit davon auszugehen, dass der Antragsgegner einer (rechtskräftigen) Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag zu 1. auch für die Folgezeit Folge leisten wird.

Darüber hinaus hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht; die erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Wiederholung der Rechtsverletzung zwischen dem 26. Juni 2016 um 18.00 Uhr und dem 17. Juli 2016 um 18.00 Uhr kommt, liegt derzeit nicht vor. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist nur dann gegeben, wenn die abzuwehrende Rechtsverletzung konkret droht; die Rechtsverletzung muss hierfür greifbar bevorstehen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – BVerwG 6 C 9.11 – juris; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – BVerwG 7 C 13.12 - juris Rn. 43;). Hat – wie hier – bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden, wird eine Wiederholungsgefahr zwar grundsätzlich vermutet. Diese Vermutung kann allerdings entkräftet werden. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Gegner sich den Rechtsstandpunkt des Antragstellers zu Eigen macht oder eine Unterlassungserklärung abgibt. Eine Wiederholungsgefahr entfällt vielmehr auch dann, wenn eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erwarten ist, und deswegen noch unsicher ist, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen potentielle Verletzungshandlungen ergehen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 7 C 13.12 - juris Rn. 44; BGH, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12 -, juris Rn. 34). So liegt es auch hier. Denn weder ist hinreichend sicher, dass es überhaupt zu einer Stichwahl kommt, noch dass gerade der Antragsteller ausreichend Stimmen erreicht, um nach § 72 Abs. 2 S. 2 BbgKWahlG zur Stichwahl zugelassen zu werden. Damit ist aber zum jetzigen Zeitpunkt noch völlig offen, ob während des fraglichen Zeitraums überhaupt die theoretische Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Antragstellers besteht. Denn dies würde zunächst voraussetzen, dass er auch nach dem ersten Wahldurchgang weiter zum Bewerberkreis gehört. Davon, dass eine Rechtsverletzung greifbar bevorsteht, kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

Aus den genannten Erwägungen fehlt es gleichfalls an einem Anordnungsgrund, da zum jetzigen Zeitpunkt eine einstweilige Anordnung nicht erforderlich ist, um drohende Nachteile vom Antragsteller abzuwenden. Es steht dem Antragsteller frei, für den Fall seiner Zulassung zur Stichwahl einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, falls dies vor dem Hintergrund der Stattgabe des Antrags zu 1. wider Erwarten noch notwendig sein sollte. Für die vom Antragsteller der Sache nach begehrte „bedingte Anordnung“ nach § 123 VwGO besteht insofern kein Raum.

3. Mit dem auf Widerruf der streitgegenständlichen Äußerungen gegenüber der Lausitzer Rundschau gerichteten Antrag zu 3. hat der Antragsteller ebenfalls keinen Erfolg.

Auch insoweit fehlt es dem Antragsteller bereits an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller kann sein eigentliches Rechtsschutzziel, das ersichtlich – und einzig sinnvoll – auf einen öffentlichkeitswirksamen Widerruf der streitgegenständlichen Äußerung durch den Antragsgegner gerichtet ist, durch den auf Widerruf der Äußerung gegenüber der Lausitzer Rundschau gerichteten Antrag nicht erreichen. Denn ob ein solcher Widerruf überhaupt an die Öffentlichkeit dringt, hinge maßgeblich von der freiwilligen Mitwirkung dieses Presseorgans ab. Da auch der Antragsgegner weder ein Interesse noch eine rechtliche Handhabe hätte, die Lausitzer Rundschau zu einer entsprechenden Veröffentlichung zu zwingen, bliebe auch bei einer antragsgemäßen Verpflichtung des Antragsgegners völlig offen, ob ein Widerruf die (Wahl-)Öffentlichkeit erreichen würde. Mithin würde der Antragsteller seinem Rechtsschutzziel auch bei Stattgabe des Antrages nicht näher kommen.

Unabhängig davon ist mit Blick auf das aktuelle Interesse der Presse davon auszugehen, dass über die Frage der Statthaftigkeit der Äußerung des Antragsgegners ohnehin in Zusammenhang mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Unterlassungsbegehren des Antragstellers berichtet werden wird.

Darüber hinaus fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allein rechtsverletzende unwahre Tatsachenbehauptungen geeignet, ein Widerrufsverlangen zu rechtfertigen; nicht dagegen Wertungen und Meinungsäußerungen. Denn niemand kann mit staatlichen Mitteln gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 03. Mai 1988 – VI ZR 276/87 –, juris Rn. 9; Urteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 77/86 -, juris Rn.35; Urteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 -, juris Rn. 12; Urteil vom 17. November 1964 - VI ZR 181/63 -, juris Rn. 16; Urteil vom 17. Juni 1953 – VI ZR 51/52 -, juris Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2001 - 3 W 106/00 -, juris Rn. 15). Es ist anerkannt, dass im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs nichts anderes gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. November 2009 – 7 B 10/09 –, juris Rn. 14/15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 1979 – X 639/78 –, juris Rn. 57; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2010 – 4 C 10.1742 – juris Rn. 7; Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juni 1991 – 11 UE 3164/88 –, juris Rn. 18, VG Köln, Urteil vom 20. September 2012 – 26 K 7929/10 –, juris Rn. 136). Mithin kann auch von Amtsträgern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht verlangt werden, dass sie nach außen hin von einer (Rechts-)Auffassung abrücken, die sie innerlich aufrechterhalten. Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich Hoheitsträger nicht auf die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 GG berufen können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 1805/92 -, juris Rn. 1; Nieders. OVG, Beschluss vom 12. August 2010 – 10 LA 36/09 –, juris Rn. 24); und es gilt auch dann, wenn die vertretene Rechtsansicht völlig unhaltbar sein sollte (vgl. BGH, Urteil 7. März 1961 - VI ZR 113/60 -, juris 1.Ls.; Urteil vom 17. November 1964 - VI ZR 181/63 -, juris Rn. 16). Insofern kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das vom Antragsgegner aufgezeigte disziplinarrechtliche Szenario letztendlich rechtmäßig wäre.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Für den Antrag zu 1. hat sich die Kammer an den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angelehnt und für den Antrag zu 2. ¼ dieses Betrages angesetzt, da dieser Antrag – abgesehen von dem abweichenden Zeitraum, für den Unterlassung begehrt wird – dem Antrag zu 1. im Wesentlichen entspricht und im Hinblick darauf, dass er die Zulassung des Antragstellers zu einer etwaigen Stichwahl voraussetzt, für den Antragsteller eine weit geringere Bedeutung aufweist. Für den Antrag zu 3. hält die Kammer den Ansatz von ¾ des Auffangstreitwerts für angemessen. Der Antrag geht in seiner Bedeutung zwar über den Antrag zu 2. hinaus; da die Einflussnahme auf die Wahl durch die einmalige Äußerung des Antragsgegners allerdings bereits erfolgt ist, kommt dem Unterlassungsantrag zu 1. eine größere Bedeutung zu als dem Widerrufsantrag. Der Antrag auf Androhung von Ordnungsmaßnahmen, dem eigenständige wirtschaftliche Bedeutung für den Antragsteller nicht zukommt, ist dabei für die Streitwertfestsetzung unberücksichtigt geblieben.

In Anbetracht der vom Antragsteller mit allen drei Anträgen begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war für die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sonst angebrachte Reduzierung des Streitwerts gegenüber dem im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Wert kein Raum (vgl. Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Streitwerte der einzelnen Anträge waren sodann entsprechend § 39 Abs. 1 GKG und Nr. 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu addieren.