Gesetze / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 82 Begnadigung

(1) Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

Teil 6

Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen

Kapitel 1

Polizeivollzugsbeamte

§ 81 § 83