Gesetze / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 83 Dienstvorgesetzte
Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorgesetzte der Polizeivollzugsbeamten als Dienstvorgesetzte im Sinne dieses Gesetzes gelten.
Kapitel 2
Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf