Gesetze / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 90 Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann den Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt dieser der Anweisung nicht nach, kann sie das Disziplinarverfahren selbst einleiten.

§ 89 § 91