Gesetze / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 90 Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann den Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt dieser der Anweisung nicht nach, kann sie das Disziplinarverfahren selbst einleiten.