Gesetze / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 91 Sonstige Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Für die sonstigen Beamten von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 86 bis 90 entsprechend, sofern nicht das jeweils zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung etwas Abweichendes bestimmt.

Teil 7

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 90 § 92