Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshauptarchiv-Benutzungsverordnung
LHABenV§ 6 Benutzung innerhalb des Archivs
(1) Archivgut, Reproduktionen von Archivgut, sofern diese nicht zur Herausgabe bestimmt sind, und Findmittel werden während der Öffnungszeiten in den Benutzungsräumen des Landeshauptarchivs zur Benutzung bereitgestellt.
(2) Die Benutzung des Archivguts erfolgt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten des Landeshauptarchivs. Auf einen bestimmten Zeitpunkt, einen bestimmten Umfang oder eine bestimmte Benutzungsart besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Das Archivgut kann, sofern dies aus konservatorischen Gründen notwendig ist, als Reproduktion bereitgestellt werden. Die Nutzenden sind verpflichtet, das Archivgut, Findmittel und Reproduktionen von Archivgut, sofern diese nicht zur Herausgabe bestimmt sind, in den Benutzungsräumen des Landeshauptarchivs zu belassen, die innere Ordnung des Materials zu bewahren, dieses nicht zu beschädigen, zu verändern oder dessen Erhaltungszustand zu gefährden.
(4) Für die Benutzung von im Landeshauptarchiv unter Eigentumsvorbehalt verwahrtem Archivgut anderer Herkunft nach § 14 Absatz 3 des Brandenburgischen Archivgesetzes gelten dieselben Regelungen wie für das Archivgut des Landeshauptarchivs, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen.
(5) Das Landeshauptarchiv berät archivfachlich bei der Ermittlung des einschlägigen Archivguts. Ein Anspruch auf Unterstützung beim Lesen sowie beim Auswerten des Archivguts besteht nicht.
(6) Die Verwendung technischer Geräte bei der Benutzung kann versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch das Archivgut gefährdet würde, andere Personen gestört würden oder ein unvertretbarer Aufwand verursacht würde. Nähere Bestimmungen, die der Bereitstellung von Archivgut, dessen Schutz, der Anfertigung von Reproduktionen sowie den Nutzungsmodalitäten dienen, regelt das Landeshauptarchiv in der Lesesaalordnung.
(7) Das Personal des Landeshauptarchivs ist berechtigt, Anweisungen zum Verhalten in den Benutzungsräumen sowie zur Einhaltung dieser Verordnung zu erteilen, denen Folge zu leisten ist.