Gesetze / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 103 Anhörung des Landesrechnungshofes

(1) Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.

(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.

§ 102 § 104