Gesetze / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn

sie aufgrund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder

sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder

mit dem Landesrechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder

sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Landesrechnungshofes eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.

(2) Absatz 1 ist auf die vom Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.

(3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Landesrechnungshof den Abschluß und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.

Teil VI

Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 103 § 105