Gesetze / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 105 Grundsatz

(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

die §§ 106 bis 110,

die §§ 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

§ 104 § 106