Gesetze / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 30 Vorlage des Haushalts
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes soll mit dem Entwurf des Haushaltsplans dem Landtag bis zum 30. September vor Beginn des Haushaltsjahres zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Dem Landesrechnungshof sind die Entwürfe zu übersenden.