Gesetze / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 31 Übersendung des Finanzplans

Der von der Landesregierung beschlossene Finanzplan ist dem Landtag spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes zuzuleiten und zu erläutern.

§ 30 § 32