Gesetze / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 82 Kassenmäßiger Abschluß

In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:

die Summe der Ist-Einnahmen,

die Summe der Ist-Ausgaben,

der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,

die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

§ 81 § 83