Gesetze / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 82 Kassenmäßiger Abschluß
In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:
die Summe der Ist-Einnahmen,
die Summe der Ist-Ausgaben,
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.