Gesetze / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 83 Haushaltsabschluß
In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b.