Gesetze / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 83 Haushaltsabschluß

In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:

das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,

das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;

die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b.

§ 82 § 84