Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

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§ 22 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Staatsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung des Prüfungsausschusses eine zweite Wiederholung der Staatsprüfung zulassen, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(2) Der Prüfungsausschuss kann dem Prüfungsteilnehmer für die Wiederholungsprüfung die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten oder der praktischen Prüfungsaufgaben erlassen, soweit diese Prüfungsleistungen mit "ausreichend" oder besser bewertet worden sind.

(3) Der Prüfungsteilnehmer wird auf Antrag vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. Die Wiederholung der Prüfung kann frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Staatsprüfung und soll spätestens nach zwölf Monaten abgelegt werden.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses veranlasst die Unterrichtung der zuständigen obersten Landesbehörden, sofern feststeht, dass die Prüfung nicht noch einmal wiederholt werden darf. Der Prüfungsteilnehmer ist darüber schriftlich zu informieren.

§ 21 § 23