(1) Dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, und dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel abzugeben, die folgenden Anforderungen nicht entsprechen:
1.den Anforderungen an die Bezeichnung des Lebensmittels und der speziellen zusätzlichen Anforderung
a)nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit
Artikel 17 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 oder 4 oder Anhang VI Teil A Nummer 1 oder 3 bis 7 oder Teil B Nummer 2 oder Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
b)nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.den Anforderungen an das Verzeichnis der Zutaten nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit
Artikel 18 Absatz 1 bis 3 oder Anhang VII Teil A Nummer 1 Satz 1, C oder D der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
3.den Anforderungen an die Angaben über bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit
Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 oder Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
4.den Anforderungen an die Angaben über die Menge bestimmter Zutaten und Klassen von Zutaten nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit
Artikel 22 Absatz 1 oder Anhang VIII Nummer 3 oder 4 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
6.den Anforderungen an die Angaben über das Mindesthaltbarkeitsdatum oder über das Verbrauchsdatum nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit
Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Anhang X Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
7.den Anforderungen an die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung oder Verwendungen nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g in Verbindung mit
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
8.den Anforderungen an die Angaben über den Namen oder die Firma und die Anschrift nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
9.den Anforderungen an die Angaben über das Ursprungsland oder über den Herkunftsort nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i in Verbindung mit
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
10.den Anforderungen an die Angaben über das Ursprungsland oder über den Herkunftsort nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i in Verbindung mit
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die dort bezeichneten Sorten Fleisch und
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 6 oder 7, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der Fassung vom 13. Dezember 2013,
12.den Anforderungen an die Angaben über den Alkoholgehalt nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k in Verbindung mit
Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XII Satz 1 oder 2 erster Halbsatz und Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
13.den Anforderungen an die Angaben über Nährstoffe und andere Substanzen
a)nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit
Artikel 30 Absatz 1 Satz 1,
Artikel 31 Absatz 1, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1,
Artikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 5,
Artikel 34 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, Anhang XIII Teil B, Anhang XIV oder XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
b)nach
Artikel 7 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in der Fassung vom 20. Dezember 2006 in Verbindung mit
Artikel 30 Absatz 1 Satz 1,
Artikel 31 Absatz 1, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1,
Artikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 5,
Artikel 34 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, Anhang XIII Teil B, Anhang XIV oder XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
14.den Anforderungen an die weiteren erforderlichen Angaben nach
Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit folgenden Nummern des Anhanges III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011:
a)den Nummern 1., 2., 3. oder Nummer 4.,
b)der Nummer 5.1. in Verbindung mit
aa)Nummer (3), (4), (5) oder Nummer (7) in Spalte „Angabe“ der Tabelle oder
bb)Nummer (1), (2), (6) oder Nummer (8) in Spalte „Angabe“ der Tabelle,
15.den Anforderungen an die weiteren Vorgaben der Kennzeichnung nach
16.die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden und für die die Angaben nach
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vor Abschluss des Kaufvertrages nicht verfügbar sind und weder auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes erscheinen noch durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden,
17.den Anforderungen für ein Verzeichnis der Zutaten nach
§ 3 Absatz 1,
18.den Anforderungen an die Angabe zur Verwendbarkeit nach
§ 3 Absatz 2 oder 3 oder
19.den Anforderungen der Kennzeichnung in deutscher Sprache nach
§ 2 in Verbindung mit den in
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 6 bis 11, Nummer 13 oder 14, Nummer 15 Buchstabe a oder Nummer 16 oder 17 genannten Angaben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die genannten Angaben freiwillig bereitgestellt werden.
(3) Dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1, oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist es verboten, nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 in den Verkehr zu bringen, und dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist es verboten, nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 abzugeben, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden und für die die erforderlichen Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 oder Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vor Abschluss des Kaufvertrages nicht verfügbar sind.
(4) Dem nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verboten, nicht vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, an Lebensmittelunternehmer abzugeben, ohne dass diesem Lebensmittelunternehmer ausreichende Angaben zur Erfüllung der in § 4 Absatz 1 oder 2 und § 4b Absatz 2 genannten Anforderungen übermittelt werden.
(5) Dem nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die den in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen, wenn nicht gewährleistet ist, dass die in Absatz 1 Nummer 1 bis 14, 16 und 17 genannten Angaben, in beiliegenden oder gleichzeitig versendeten Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, gemacht werden. Unbeschadet der Regelung in Satz 1 stellt der in Satz 1 genannte Verantwortliche sicher, dass die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 6 bis 8 auf der Außenverpackung, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden, angebracht sind.
(6) Dem nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verboten, anderen Lebensmittelunternehmern Lebensmittel, die nicht für die Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, zu liefern, ohne dass diese ausreichende Angaben zur Erfüllung der in Absatz 1 oder 3 bis 5 genannten Anforderungen erhalten.