Gesetze / LNG-Beschleunigungsgesetz

LNGG

§ 10 Weitere Verfahrensanordnungen

(1) Ist für ein Zulassungsverfahren für ein Vorhaben nach § 2 eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung angeordnet und ist nach den dafür geltenden Vorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, ist § 2 des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf Bekanntmachungen, deren Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, nicht stattfindet.

(2) Ist für ein Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 2 die Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen vorgesehen, auf die nach den für die Auslegung geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, ist § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf Bekanntmachungen, deren Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, nicht stattfindet.

(3) Ist für ein Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 2 die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet oder hält die Behörde einen Erörterungstermin für erforderlich, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden.

§ 14