Gesetze / LNG-Beschleunigungsgesetz

LNGG

§ 5 Maßgaben für die Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

(1) Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
für die Zulassung von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, nach der Bekanntmachung eine Woche zur Einsicht auszulegen,
2.
für die Zulassung von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; diese Frist gilt auch bei Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),
3.
für die Zulassung von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde einen Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchführen, soweit sie diesen für erforderlich oder zweckmäßig hält,
4.
für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Bestimmung zu erteilen, dass der Betrieb der Anlage mit verflüssigtem Erdgas spätestens am 31. Dezember 2043 einzustellen ist.

(2) Für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die über den 31. Dezember 2043 hinaus betrieben werden soll, kann die Genehmigung zum Weiterbetrieb nur für einen Betrieb mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon erteilt werden. Die Genehmigung nach Satz 1 ist bis zum Ablauf des 1. Januar 2035 zu beantragen.

(3) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten die Maßgaben des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

§ 9 § 11